Privatklagedelikte sind Straftaten, die nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung grundsätzlich im Wege der Privatklage verfolgt werden können, ohne dass vorher Polizei oder Staatsanwaltschaft beteiligt werden müssen.
Hier finden Sie Antworten auf Fragen, die häufig zu diesem Thema gestellt werden.
Nein, denn die Polizei ist gesetzlich verpflichtet, Ihre Strafanzeige aufzunehmen und der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Diese prüft zunächst, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Ist dies nicht der Fall, stellt sie das Strafverfahren ein und verweist Sie auf den Privatklageweg.
Bei den Straftaten
- Hausfriedensbruch,
- Beleidigung,
- Verletzung des Briefgeheimnisses,
- Körperverletzung,
- Bedrohung,
- Sachbeschädigung und
- bei einer Straftat nach § 323 a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat eines der oben genannten Vergehen ist,
ist vor der Erhebung der Privatklage ein Sühneversuch bei einer Schiedsfrau oder einem Schiedsmann vorgesehen. Wird dabei eine gütliche Einigung zwischen der oder dem Tatverdächtigen und Ihnen erzielt, gilt der Sühneversuch als erfolgreich und das Verfahren ist beendet. Von der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann erhalten Sie eine Bescheinigung über den Sühneversuch.
Das für Sie zuständige Schiedsamt wird Ihnen auf Wunsch durch Ihre Gemeinde, Ihre Polizeidienststelle oder das Amtsgericht mitgeteilt. Sie erhalten diese Informationen auch im Internet:
www.bds-nrw.com oder
www.streitschlichtung.nrw.de
www.schiedsamt.de
Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält zudem das Faltblatt "Was Sie über das Schiedsamt wissen sollten" für Sie bereit. Sie finden das Faltblatt unter www.justiz.nrw.de, dort ist auch ein Online-Bestellformular eingestellt.
Schlägt der Sühneversuch fehl, können Sie beim Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle Klage erheben oder dort eine Anklageschrift einreichen. Die Bescheinigung des Schiedsamtes ist mit der Klage einzureichen. Bei Privatklagedelikten, für die kein Sühneversuch vorgesehen ist, können Sie die Klage sofort erheben.
Ja, Sie können unmittelbar eine Konfliktlösung unter Beteiligung des Schiedsamtes anstreben. Dies kann etwa im Falle strafrechtlich relevanter nachbarschaftlicher oder familiärer Konflikte mit Blick auf ein künftig gedeihliches Zusammenleben Vorteile gegenüber einer Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden haben. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine der oben genannten Straftaten handelt. Für andere Straftaten sind die Schiedsfrauen und Schiedsmänner nicht zuständig.
Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf:
- ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches),
- eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist,
2a. eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches), - eine Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 des Strafgesetzbuches),
- eine Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches),
- eine Nachstellung (§ 238 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetzbuches),
5a. eine Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 des Strafgesetzbuches), - eine Sachbeschädigung (§ 303 des Strafgesetzbuches),
6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Vergehen ist, - eine Straftat nach den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
- eine Straftat nach § 142 Abs. 1 des Patentgesetzes, § 25 Abs. 1 des Designgesetzes, § 10 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, § 143 Abs. 1, § 143a Abs. 1 und § 144 Abs. 1 und 2 des Markengesetzes, § 51 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, den §§ 106 bis 108 sowie § 108b Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.