• Treffen Sie selbst auf eine für Sie bedrohlich wirkende Gruppe von Personen (z. B. betrunkene, pöbelnde Personen), dann ist es möglicherweise die bessere Entscheidung, dieser Gruppe auszuweichen und einen längeren Weg in Kauf zu nehmen. Wenn es sich anbietet und Ihnen sicherer erscheint, bewegen Sie sich am Rande der Menschenmenge, um Ihr Ziel zu erreichen. Einer empfundenen Gefahr aus dem Weg zu gehen ist niemals ein Zeichen von Feigheit, sondern zeugt von „gesundem Menschenverstand“.
• Wenn Sie unterwegs sind, kann es hilfreich sein, sich zu einer Gruppe zusammen zu schließen und dabei gegenseitig auf sich zu achten und sich ggf. zu unterstützen.
• Wenn Sie sich in einer für Sie bedrohlichen Situation befinden, machen Sie durch lautes Schreien, den Einsatz von „Schrillalarmgeräten“ oder Trillerpfeifen auf sich aufmerksam und versuchen Sie, Unbeteiligte aktiv zur Hilfeleistung aufzufordern. Sprechen Sie die Person gezielt an („Sie mit der blauen Jacke! Ich brauche Hilfe!“).
• Versuchen Sie, Ihren eingeschlagenen Weg fortzusetzen oder ziehen Sie sich in sichere Bereiche zurück. Sichere Bereiche können hier u.a. offene Geschäftslokale, öffentliche Verkehrsmittel, Tankstellen oder auch Taxis sein. Sobald Sie sich wieder sicher fühlen, verständigen Sie die Polizei über den Notruf 110.
• Auch wenn Sie keine Gefahr für sich sehen, aber bedrohlichen Gruppen von Personen feststellen, scheuen Sie sich nicht, die Polizei über „110“ zu verständigen!
Opferrechte und Opferhilfe bei Sexualdelikten
Trotz aller Umsicht werden Menschen Opfer von sexueller Gewalt. Die Erfahrung von sexueller Gewalt versetzt viele Betroffene in eine Ausnahmesituation. Unter Umständen sind sie psychisch belastet und haben Angst vor dem Täter oder der Reaktion der Menschen ihres Umfeldes. Opfer von sexueller Gewalt haben sehr weit reichende Rechte. Die Polizei ist mit der Thematik vertraut, geschult und besonders sensibilisiert für die Ausnahmesituation der Betroffenen. Im Kriminalkommissariat „Kriminalprävention und Opferschutz“ jeder Kreispolizeibehörde finden Sie speziell ausgebildete Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen. Diese begleiten Sie, sind für Sie da und geben Ihnen gezielte Informationen über professionelle Beratungsstellen und Hilfsangebote.
Fachberatungsstellen können Ihnen weiterführende und vertiefende Ratschläge geben, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen und Sie bei der Entscheidung über die Erstattung einer Anzeige beraten. Im Vorfeld einer Anzeigenerstattung ist es für Betroffene ggf. hilfreich, Rat und Hilfe bei einer Fachberatungsstelle für sexuelle Gewalt zu suchen. Mitarbeiter einer solchen Beratungsstelle unterliegen einer Schweigepflicht und dürfen von sich aus keine Strafanzeige erstatten. Erhält die Polizei oder Staatsanwaltschaft hingegen Kenntnis, so besteht ihrerseits die Verpflichtung zur Strafverfolgung.
Mit der Erstattung einer Anzeige bei der Polizei schaffen Sie die Voraussetzung dafür, dass der Täter oder die Täterin zur Rechenschaft gezogen wird und verurteilt werden kann. Auf diesem Wege schützen Sie sich und möglicherweise auch andere davor, (erneut) Opfer dieses Täters zu werden.
Weitere Informationen
„Objekt der Begierde“, Ratschläge und nützliche Verhaltensregeln, damit Sie sicher leben,
Polizei-Beratung.de „Informationsflyer für das gewaltfreie Leben von Frauen und Mädchen“, Landesverband autonomer Frauen-Notrufe NRW e. V. „Sexualisierte Gewalt“, Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA)
sowie Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen und der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)