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Upskirting
„Upskirting“ und „Downblousing“ ist strafbar
Der neu geschaffene § 184k Strafgesetzbuch tritt ab 1. Januar 2021 in Kraft und sieht für die Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor.
LKA NRW

Der Bundestag hat im Herbst 2020 das Gesetz zur „Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen“ beschlossen. Das heimliche Fotografieren des Intimbereichs oder des Ausschnitts sowie die Weiterverbreitung solch angefertigter Aufnahmen ist demnach eine Straftat und wird als Sexualdelikt eingestuft. Neben dem sogenannten „Upskirting“ und „Downblousing“ zielt das Gesetz auch auf Gaffer an Unfallstellen ab und erklärt das Fotografieren oder Filmen von Unfallopfernebenfalls zur Straftat.

Der neu geschaffene § 184k StGB „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ sieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Als neuer Paragraph ergänzt er seit dem 1. Januar 2021 die im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelten „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“.

Strafgesetzbuch (StGB) § 184k Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
  2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
  3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.


„Upskirting“ und „Downblousing“

Unter den englischen Begriffen „Upskirting“ und „Downblousing“ versteht man eine unbefugte, absichtliche oder wissentliche Herstellung von Video- oder Bildaufnahmen von Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder diese Körperteile bedeckende Unterwäsche.

Oft bekommen es Betroffene nicht einmal mit, wenn jemand ein Foto- oder eine Videoaufnahme dieses besonders persönlichen und intimen Bereichs, wie unter dem Rock oder dem Kleid, von ihnen fertigt. So sind z. B. Smartphones mit Foto- und Videofunktion mittlerweile besonders handlich und klein, so dass Betroffene nur schwer auf solche Handlungen aufmerksam werden.

 

Was kann ich als Opfer tun?
  • Machen Sie auf sich aufmerksam und rufen Sie laut um Hilfe.
  • Rufen Sie die Polizei unter 110!
  • Prägen Sie sich Tätermerkmale ein.
  • Erstatten Sie eine Strafanzeige bei der Polizei vor Ort oder online.

Wer Opfer einer Straftat, eines Unfalls oder eines vergleichbaren Ereignisses geworden ist, fühlt sich nicht selten hilflos und hat Angst. Die meisten Betroffenen möchten, dass die Verursacher gestoppt und zur Verantwortung gezogen werden und der entstandene Schaden wieder ausgeglichen wird.

Betroffene von Straftaten haben zahlreiche Rechte, die dabei helfen sollen, die Belastungen durch das Strafverfahren abzumildern und erlittenes Unrecht wieder gut zu machen.

Informationen zu den Bereichen

  • wie und wo Geschädigte einer Straftat Anzeige erstatten können,
  • wie ein Ermittlungsverfahren bei der Polizei abläuft,
  • was anschließend passiert,
  • wie Sie ggf. Entschädigung erhalten können und
  • wo Sie weitere Unterstützung und Informationen bekommen können,

finden Sie auf https://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/.

Die Polizei arbeitet mit vielen Opferhilfeeinrichtungen partnerschaftlich zusammen und vermittelt Ihnen regionale Ansprechpartner.

 

Was kann ich tun, wenn ich solches Verhalten beobachte?

So können Sie reagieren, wenn Sie ein solches Verhalten bei anderen beobachten:

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